Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.5.2009 versucht, zwei unversöhnliche Grundpositionen miteinander in Einklang zu bringen: Das dem Gläubigerschutz verpflichtete und an der Ermittlung einer Ausschüttungsrichtgröße orientierte deutsche HGBBilanzrecht mit den an Informationsaufgaben ausgerichteten internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen IFRS. Dabei belegen zwei bilanzrechtsdogmatisch höchst brisante Änderungen den Übergang von einer Ausschüttungsbilanz zu einer Informationsbilanz angelsächsischer Prägung besonders eindrücklich. Die Einführung einesAktivierungswahlrechts für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens führt zu einer gefährlichen Entobjektivierung der Bilanz und ist deshalb abzulehnen. Ebenso ist die Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands wegen der Durchbrechung des bewährten Realisationsprinzips zurückzuweisen. Die gewünschten Informationen über getätigte Investitionen in Immaterialgüter sowie (vermeintliche) Vermögensmehrungen bei Finanzinstrumenten lassen sich sinnvoller im Anhang darstellen, ohne dabei den primären Sinn und Zweck der Bilanz im Rechtssinne, die vorsichtige Ermittlung eines umsatzbezogenen und ausgeprägt objektivierten, als Gewinn entziehbaren Betrags, zu gefährden.